Private Smartphonenutzung am Arbeitsplatz – mitbestimmungspflichtig?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts die private Smartphonenutzung am Arbeitsplatz verbieten, § 106 GewO. Diskutiert wurde die Frage, ob ein eingerichteter Betriebsrat hinsichtlich dieses Verbotes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht inne hat. Dies ...