1. Juli 2015

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Bei der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeplanung werden Stiftungen als vorhandene Gestaltungsalternative oftmals verkannt. Das zu Unrecht. Denn im Zusammenspiel zwischen Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht eröffnen Stiftungen – nicht zuletzt aus steuerlichen Gesichtspunkten – interessante Perspektiven, von denen der Stifter bereits zu Lebzeiten profitieren kann.

Die selbstständige, bürgerlich-rechtliche Stiftung wurde vom bundesdeutschen Gesetzgeber in den §§ 80 – 88 BGB geregelt. Ergänzt werden diese Regelungen vor allem durch das Stiftungsrecht der einzelnen Bundesländer sowie die §§ 51 ff. der Abgabenordnung, letzteres soweit es sich um gemeinnützige Stiftungen handelt.

Selbstständige Stiftungen sind juristische Personen und damit verselbstständigte Rechtsträger (dies ist der maßgebliche Unterschied zu sogenannten unselbstständigen Stiftungen, bei denen der Stifter Vermögen einem Treuhänder zweckgebunden überträgt). Die Einzelheiten der körperschaftlichen Struktur einer selbstständigen Stiftung sind vom Stifter im Rahmen des zur Gründung erforderlichen Stiftungsgeschäfts nahezu frei regelbar. Die Befugnisse zur Verwaltung des übertragenen Vermögens – wozu im unternehmerischen Bereich insbesondere auch die Ausstattung des Stiftungsvermögens mit Geschäftsanteilen des Stifters gehören kann – lassen sich so auf die individuellen Bedürfnisse des Stifters anpassen. Dabei ist es möglich, dem Stifter zu Lebzeiten ein hohes Maß an freier Handlungsbefugnis einzuräumen. Eine Altersversorgung des Stifters und die finanzielle Versorgung naher Angehöriger nach dessen Tod sind unter Wahrung bestimmter Grenzen auch dann regelbar, wenn es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt, die vorrangig vom Stifter vorgegebene ideelle Ziele verfolgt. Für die Zeit nach dem Erbfall lassen sich die Führungs- und Verwaltungsstrukturen der Stiftung ebenso vorbestimmen. So bleibt es letztlich in der Hand des Stifters zu sagen, wer Stiftungsvorstand sein oder diesen bilden soll, ob und in welcher Zusammensetzung es ergänzend ein Kuratorium und/oder einen Stiftungsbeirat gibt, und welche Kompetenzen (Beratung, Aufsicht, Mitbestimmung bei gewissen Entscheidungen) diesen Gremien zufallen sollen.

Auch steuerliche Gesichtspunkte können dazu führen, eine ideelle Stiftung bereits zu Lebzeiten zu gründen. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung ist steuerlich vielfach privilegiert, wovon der Stifter unmittelbar profitiert. Ferner unterfällt das auf Stiftungen übertragene Vermögen grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer, wenngleich den Erben auf Ebene der Stiftung hinsichtlich der Verwendung eine gewisse Dispositionsbefugnis zukommt.

Welche Vorteile das Stiftungsrecht unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse in Ihrem Fall im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge bietet, erläutern wir Ihnen gerne.

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